Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften

1. Anzeigenauftrag ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Auftraggebers (z.B. Agenturen) in einer Druckschrift.

2. Beilagenauftrag ist der Vertrag über die kostenpflichtige Beifügung einer bestimmten Anzahl von Fremddrucksachen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Auftraggebers in einer Druckschrift.

3. Abschlüsse sind Rahmenverträge, die den Auftraggeber zur Abnahme von Anzeigenraum oder einer bestimmten Anzahl in Größe und Inhalt gleich bleibender Anzeigen im vereinbarten Umfange und den Verlag zur Gewährung des sich aus dem Tarif ergebenden Rabattsatzes verpflichten. Nur bei Vorliegen
eines Rahmenvertrages ist der Verlag verpflichtet, den sich aus dem Tarif ergebenden Rabatt zu gewähren. Rahmenverträge (Abschlüsse) gelten nur für Anzeigen und sind für jeden Werbungtreibenden gesondert zu vereinbaren. Bei Abschlüssen ab 50 000 mm ist Einzelkalkulation möglich.

4. Der Rahmenvertrag wird für den Zeitraum eines Jahres geschlossen, beginnend mit dem Erscheinen der ersten Anzeige. Daueraufträge sind mit Rahmenverträgen nicht identisch; Daueraufträge enden erst mit dem Widerruf durch den Auftraggeber.

5. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten Frist sich über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen. Erreicht der Auftraggeber dabei bis zum Ultimo des Monats, in dem der Zeitraum des Rahmenvertrages endet, eine höhere Rabattstaffel, so gewährt der Verlag bei Ablauf des Abschlusses eine dem Tarif entsprechende Rabattgutschrift.

6. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlaß dem Verlag zu erstatten. Die Rückerstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.

7. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche von dem Verlag mit dem Wort "Anzeige" deutlich kenntlich gemacht.

8. Bei der Errechnung der Abnahmemenge werden Text-Millimeter dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.

9. Für die Aufnahme von Anzeigen und Beilagen in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift wird keine Gewähr geleistet, es sei denn, daß der Auftraggeber die Gültigkeit des Auftrages ausdrücklich davon abhängig gemacht hat.

10. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen Grundsätzen des Verlages abzulehnen. Dies gilt auch dann, wenn Aufträge in Unkenntnis des Inhalts bestätigt wurden. Anzeigen und Beilagen können zurückgewiesen werden, wenn deren Inhalt nach pflichtgemäßem Ermessen des Verlages gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für solche Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben wurden. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

11. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteiles der Druckschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

12. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Sind Mängel der gelieferten Druckunterlagen nicht sofort, sondern erst beim Druckvorgang erkennbar, so hat der Auftraggeber bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche.

13. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.

14. Sind keine bestimmten Größenvorschriften gegeben, so wird die tatsächliche Abdruckhöhe der Preisberechnung zugrunde gelegt.

15. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Läßt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Nachfrist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages.

16. Im Falle telefonischer Auftragserteilung besteht kein Anspruch auf Zahlungsminderung oder Ersatzanzeige, es sei denn, der Zweck der Anzeige wurde durch unleserlichen Abdruck beeinträchtigt. Im übrigen gilt Ziffer 12 dieser Geschäftsbedingungen.

17. Werden Beilagen in einer anderen als der gewünschten Ausgabe verteilt, leistet der Verlag Schadenersatz bis zur Höhe der üblichen Herstellungskosten dieser Beilagen, falls die Verteilung für den Auftraggeber ohne Interesse war.

18. Der Auftraggeber hat den richtigen Abdruck seiner Anzeige sofort bei Erscheinen zu überprüfen. Der Verlag erkennt Zahlungsminderung oder Ersatzansprüche nicht an, wenn bei Wiederholungen der gleiche Fehler unterläuft, ohne daß nach der ersten Veröffentlichung eine sofortige Richtigstellung seitens des Auftraggebers erfolgt ist.

19. Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung sind - auch bei telefonischer Auftragserteilung - ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.

20. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Entgeltes beschränkt.

21. In Fällen, in denen der Verlag die Vermittlung oder Weitergabe von Aufträgen an andere Auftragnehmer übernimmt, ohne hierfür von Dritten eine Vermittlungsgebühr zu erhalten, entfällt jede Haftung des Verlages. Dies gilt, ohne daß der Verlag den Auftraggeber von der Tatsache, daß er keine Vermittlungsgebühr erhält, unterrichtet.

22. Reklamationen müssen - außer bei nicht offensichtlichen Mängeln -innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Rechnung geltend gemacht werden.

23. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, ist die Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach ihrem Empfang beim Verlag eintreffend zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Falle eine andere Zahlungsfrist schriftlich vom Verlag bestätigt wurde.

24. Die Frist des Zahlungsverzuges beginnt mit dem 14. Tage nach Rechnungsdatum.

25. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlungen verlangen.

26. Bei Konkursen und gerichtlichen Vergleichsverfahren werden Anzeigenrahmenverträge hinfällig, sofern sie nicht erfüllt sind; gewährte Rabatte werden dann vom Verlag zurückgefordert. Die Rahmenverträge enden dann jeweils mit der Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens.

27. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen, ohne daß hieraus dem Auftraggeber irgendwelche Ansprüche gegen den Verlag erwachsen.

28. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

29. Kosten für erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen und zur Lieferung bestellter Druckstöcke, Druckvorlagen und Zeichnungen hat der Auftraggeber zu bezahlen.

30. Druckvorlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Erscheinen der Anzeige.

31. Aus einer Auflagenminderung kann nur dann ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise zugesicherte durchschnittliche Auflage oder - wenn eine Auflage nicht zugesichert ist - die durchschnittliche verkaufte Auflage des vergangenen Kalenderjahres um mehr als 20 v. H. unterschritten wird. Darüber hinaus sind etwaige Preisminderungs-- und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, daß dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.

32. Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes an. Er übernimmt darüber hinaus keine Haftung. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vom Verlag geöffnet und vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück ohne dazu verpflichtet zu sein.

33. Der Verlag gewährt Werbeagenturen und Werbungsmittlern die handelsübliche Provision, sofern diese Mittler die gesamte Auftragsabwicklung übernehmen, die Aufträge dem Verlag unmittelbar erteilen, Texte bzw. Druckunterlagen direkt anliefern und die Abrechnung mit den Werbungtreibenden unmittelbar vornehmen.

34. Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden. Auf Eigenanzeigen hat der Werbungsmittler keinen Provisionsanspruch.

35. Anzeigen- und Beilagenaufträge von Inserenten aus dem Verbreitungsgebiet werden zu dem ermäßigten Grundpreis berechnet. Bei Auftragserteilung über Werbungsmittler erfolgt die Annahme und Berechnung zu den jeweiligen Grundpreisen.

36. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aus der Ausübung des Auftrages, auch wenn er sistiert sein sollte, gegen den Verlag erwachsen. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Erscheinen sistierte Anzeigen, so stehen auch dem Auftraggeber daraus keinerlei Ansprüche gegen den Verlag zu.

37. Bei Änderungen der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen sofort in Kraft. Für laufende Aufträge und Abschlüsse kann eine Übergangsregelung getroffen werden. Im übrigen gelten die Ausführungen der Ziffer 6.

38. Weichen Auftrag oder die ihm vom Auftraggeber zugrunde gelegten Bedingungen von diesen Geschäftsbedingungen ab, so gelten diese Geschäftsbedingungen des Verlages, wenn nicht der Auftraggeber binnen sechs Tagen seit Auftragsbestätigung durch den Verlag widerspricht.

39. Im Falle höherer Gewalt und Störung des Arbeitsfriedens erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen. Für nicht veröffentlichte oder nicht rechtzeitig erschienene Anzeigen und Beilagen wird kein Schadenersatz geleistet.

40. Dem Auftraggeber ist bekannt, daß die von ihm dem Verlag bei der Auftragserteilung oder im späteren Verlauf der Geschäftsbeziehung angegebenen personenbezogenen Daten vom Verlag im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet, insbesondere gespeichert werden.

41. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorschreibt, der Sitz des Verlages. Für den Fall, daß der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, sowie für den Fall, daß der Auftraggeber nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.