AGB

I: Für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften

1. Begriffsbestimmungen

(1) Anzeigenauftrag ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Auftraggebers (z. B. Werbeagenturen) in einer gedruckten Ausgabe oder digitalen Ausgabe (E-Paper) des Verlages.

(2) Beilagenauftrag ist der Vertrag über die kostenpflichtige Beifügung von Fremddrucksachen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Auftraggebers in einer gedruckten Ausgabe der Zeitung.

(3) Rahmenverträge (Anzeigenabschlüsse) sind Vereinbarungen über die Abnahme eines bestimmten Anzeigenvolumens innerhalb eines festgelegten Zeitraums, die dem Auftraggeber einen tariflichen Rabatt gewähren.

2. Rahmenverträge und Daueraufträge

(1) Ein Anspruch auf Gewährung eines tariflichen Rabatts besteht nur bei Abschluss eines schriftlich vereinbarten Rahmenvertrages (Anzeigenabschlusses).

(2) Rahmenverträge gelten ausschließlich für Anzeigen und sind jeweils gesondert mit dem einzelnen Auftraggeber zu vereinbaren.

(3) Rahmenverträge werden für die Dauer von zwölf Monaten geschlossen, beginnend mit dem Erscheinungstermin der ersten Anzeige, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(4) Daueraufträge sind von Rahmenverträgen zu unterscheiden. Daueraufträge laufen auf unbestimmte Zeit und können von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

(5) Wird das im Rahmenvertrag vereinbarte Anzeigenvolumen nicht erreicht und hat der Verlag die Nichterfüllung nicht zu vertreten, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Differenzbetrag zwischen dem gewährten Rabatt und dem Rabatt, der dem tatsächlich abgenommenen Volumen entspricht, auszugleichen.

3. Erfüllung und Nichterfüllung von Aufträgen

(1) Bei Rahmenverträgen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten Laufzeit weitere Anzeigen abzurufen, sofern freie Anzeigenkapazitäten vorhanden sind.

(2) Wird ein vereinbartes Anzeigenvolumen aus Gründen nicht vollständig abgenommen, die der Verlag nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Differenzbetrag zwischen dem gewährten Rabatt und dem Rabatt, der dem tatsächlich abgenommenen Volumen entspricht, auszugleichen.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz (2) entfällt, soweit die Nichterfüllung auf Umständen beruht, die der Verlag zu vertreten hat oder die auf höherer Gewalt beruhen.

4. Besondere Anzeigenformen

(1) Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die unmittelbar an redaktionelle Beiträge angrenzen und sich in Gestaltung und Platzierung am redaktionellen Umfeld orientieren.

(2) Anzeigen und sonstige Veröffentlichungen, die nicht eindeutig als Werbung erkennbar sind, werden vom Verlag deutlich mit dem Wort „Anzeige" oder einer gleichwertigen Kennzeichnung versehen.

(3) Die Verantwortung für die Einhaltung gesetzlicher Kennzeichnungspflichten trägt der Verlag.

5. Urheberrecht und Gestaltung

(1) Soweit der Verlag Anzeigenmotive oder sonstige Gestaltungen erstellt, räumt der Auftraggeber dem Verlag das für die Veröffentlichung erforderliche Nutzungsrecht ein.

(2) Der Verlag räumt dem Auftraggeber an von ihm erstellten Anzeigenmotiven ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht zur eigenen werblichen Verwendung ein, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Eine weitergehende Nutzung oder Übertragung an Dritte bedarf der Zustimmung des Verlages.

(3) Bei der Errechnung der Abnahmemenge werden Text-Millimeterzeilen in gleicher Weise wie Anzeigenmillimeter berücksichtigt.

6. Platzierung und Ablehnungsrecht

(1) Ein Anspruch auf Veröffentlichung in bestimmten Ausgaben, an bestimmten Plätzen oder in bestimmter Umgebung besteht nur, wenn eine entsprechende Platzierungszusage ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

(2) Der Verlag ist berechtigt, aus technischen oder gestalterischen Gründen Abweichungen vorzunehmen, sofern der Gesamtcharakter der Anzeige nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

6.1 Ablehnungsrecht für Anzeigen

(1) Der Verlag ist berechtigt, Anzeigenaufträge aus sachlich gerechtfertigten Gründen abzulehnen. Dies gilt insbesondere, wenn deren Inhalt

  • gegen gesetzliche Vorschriften,
  • behördliche Anordnungen,
  • Rechte Dritter oder
  • die guten Sitten verstößt,

oder wenn die Veröffentlichung dem Verlag unter Berücksichtigung seiner publizistischen Grundsätze nicht zumutbar ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn der Auftrag bereits bestätigt wurde, der Inhalt dem Verlag jedoch erst nachträglich bekannt wird.

(3) Die Ablehnung wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

6.2 Ablehnungsrecht für Beilagen

(1) Beilagenaufträge werden für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters und dessen Freigabe verbindlich.

(2) Beilagen, die durch Format oder Gestaltung den Eindruck eines redaktionellen Bestandteils erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, können zurückgewiesen werden.

(3) Die Ablehnung eines Auftrags wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

7. Druckunterlagen und Qualität

(1) Der Auftraggeber ist verantwortlich für die rechtzeitige Lieferung vollständiger und technisch einwandfreier Druckunterlagen oder Beilagen.

(2) Der Verlag gewährleistet eine für den jeweiligen Titel übliche Druck- und Wiedergabequalität im Rahmen der durch die gelieferten Unterlagen vorgegebenen technischen Möglichkeiten.

(3) Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Wird kein geeignetes Ersatzmaterial bereitgestellt, erfolgt die Veröffentlichung auf Risiko des Auftraggebers.

(4) Für Mängel, die auf fehlerhafte oder unvollständige Druckunterlagen des Auftraggebers zurückzuführen sind, übernimmt der Verlag keine Haftung, sofern der Verlag diese nicht zu vertreten hat.

8. Probeabzüge

(1) Der Auftraggeber ist verantwortlich für die rechtzeitige Lieferung vollständiger und technisch einwandfreier Druckunterlagen oder Beilagen.

(2) Der Verlag gewährleistet eine für den jeweiligen Titel übliche Druck- und Wiedergabequalität im Rahmen der durch die gelieferten Unterlagen vorgegebenen technischen Möglichkeiten.

(3) Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Wird kein geeignetes Ersatzmaterial bereitgestellt, erfolgt die Veröffentlichung auf Risiko des Auftraggebers.

(4) Für Mängel, die auf fehlerhafte oder unvollständige Druckunterlagen des Auftraggebers zurückzuführen sind, übernimmt der Verlag keine Haftung, sofern der Verlag diese nicht zu vertreten hat.

9. Preisberechnung

(1) Maßgeblich für die Preisberechnung ist die in der jeweils gültigen Preisliste festgelegte Anzeigenhöhe und -breite.

(2) Sind keine konkreten Größenangaben vereinbart, wird die tatsächlich veröffentlichte Anzeigenfläche zugrunde gelegt.

(3) Geringfügige technische Abweichungen in der Darstellung bleiben für die Preisberechnung unberücksichtigt, sofern sie den Gesamtcharakter der Anzeige nicht wesentlich verändern.

10. Mängelrechte

(1) Bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigen oder unvollständigen Abdruck einer Anzeige hat der Auftraggeber Anspruch auf eine angemessene Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, sofern der Zweck der Anzeige erheblich beeinträchtigt wurde.

(2) Der Verlag ist zunächst berechtigt, den Mangel durch Veröffentlichung einer Ersatzanzeige zu beseitigen.

(3) Schlägt die Ersatzanzeige fehl oder lässt der Verlag eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen, ist der Auftraggeber berechtigt, die Vergütung angemessen zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

11. Telefonische Auftragserteilung

(1) Bei telefonischer Auftragserteilung kommt der Vertrag auf Grundlage der vom Verlag schriftlich oder in Textform bestätigten Inhalte zustande.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung unverzüglich zu prüfen und etwaige Abweichungen unverzüglich mitzuteilen.

(3) Erfolgt keine rechtzeitige Beanstandung, gilt der Auftrag mit dem bestätigten Inhalt als genehmigt.

(4) Im Übrigen gelten die Regelungen zu Mängelrechten gemäß Ziffer 10.

12. Schadenersatz und Haftung

12.1 Allgemeine Haftung

(1) Der Verlag haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen.

12.2 Haftung im kaufmännischen Geschäftsverkehr

(1) Gegenüber Kaufleuten im Sinne des HGB gelten die vorstehenden Haftungsregelungen entsprechend.

(2) Die Haftung ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

12.3 Vermittlungstätigkeit

(1) Soweit der Verlag Aufträge im Auftrag des Auftraggebers an Dritte vermittelt oder weiterleitet, beschränkt sich die Haftung des Verlages auf die ordnungsgemäße Auswahl und Weiterleitung des Auftrags.

(2) Für Leistungen Dritter übernimmt der Verlag keine Haftung, sofern er diese nicht selbst zu vertreten hat.

13. Beilagenverteilung

(1) Werden Beilagen nicht in der vereinbarten Ausgabe oder im vereinbarten Verbreitungsgebiet verteilt und hat der Verlag dies zu vertreten, ist die Haftung auf die nachgewiesenen Herstellungskosten der betroffenen Beilagen begrenzt.

(2) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

(3) Ein Anspruch besteht nur, wenn die fehlerhafte Verteilung für den Auftraggeber erheblich nachteilig war.

14. Reklamationen und Kontrollpflicht

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die veröffentlichte Anzeige unverzüglich nach Erscheinen zu prüfen.

(2) Offensichtliche Mängel sind dem Verlag unverzüglich mitzuteilen. Bei nicht offensichtlichen Mängeln gilt eine Rügefrist von 14 Tagen ab Kenntnis.

(3) Unterlässt der Auftraggeber bei wiederholter Veröffentlichung einer Anzeige die rechtzeitige Rüge eines erkennbaren Mangels, sind Ansprüche insoweit ausgeschlossen.

(4) Für Kaufleute gelten ergänzend die Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB.

15. Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Es wird kein Skontoabzug gewährt.

(2) Mit Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug.

(3) Im Falle des Verzugs ist der Verlag berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 BGB sowie die erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung zu berechnen.

(4) Bei Zahlungsverzug ist der Verlag berechtigt, die weitere Ausführung laufender Aufträge bis zur vollständigen Begleichung offener Forderungen zurückzustellen und Vorauszahlung für künftige Anzeigen zu verlangen.

16. Insolvenz des Auftraggebers

(1) Wird über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein entsprechender Antrag gestellt, ist der Verlag berechtigt, noch nicht veröffentlichte Anzeigen nur gegen Vorauszahlung auszuführen.

(2) Wird ein Rahmenvertrag aufgrund insolvenzbedingter Nichterfüllung nicht vollständig durchgeführt, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Differenzbetrag zwischen dem gewährten Rabatt und dem Rabatt, der dem tatsächlich abgenommenen Volumen entspricht, auszugleichen.

(3) Gesetzliche Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.

17. Vorauszahlung bei wichtigem Grund

(1) Liegen objektive Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers vor oder befindet sich dieser mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist der Verlag berechtigt, die Veröffentlichung weiterer Anzeigen von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

(2) Dieses Recht besteht auch während der Laufzeit eines Rahmenvertrages.

(3) Weitergehende gesetzliche Rechte des Verlages bleiben unberührt.

18. Anzeigenbelege

(1) Der Verlag stellt dem Auftraggeber einen elektronischen Beleg der veröffentlichten Anzeige zur Verfügung.

(2) Die Bereitstellung erfolgt in digitaler Form, insbesondere als PDF-Datei oder über einen Online-Zugang.

(3) Ein Anspruch auf Zusendung gedruckter Belegexemplare besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

19. Änderungskosten und Druckvorlagen

(1) Kosten für nachträgliche Änderungen oder erhebliche Abweichungen von ursprünglich vereinbarten Gestaltungen trägt der Auftraggeber.

(2) Vom Auftraggeber überlassene Druckunterlagen, Dateien oder sonstige Vorlagen werden nur auf ausdrückliche Anforderung zurückgegeben.

(3) Der Verlag ist nicht verpflichtet, Druckunterlagen oder Dateien länger als drei Monate nach Veröffentlichung der Anzeige aufzubewahren.

20. Auflagenminderung

(1) Ein Anspruch auf Preisminderung wegen Auflagenminderung besteht nur, wenn eine bestimmte durchschnittliche Auflage ausdrücklich zugesichert wurde und diese im mit der ersten Veröffentlichung beginnenden Zwölfmonatszeitraum um mehr als 20 % unterschritten wird.

(2) Wurde keine bestimmte Auflage zugesichert, besteht kein Anspruch auf Preisminderung wegen Auflagenveränderungen.

(3) Der Verlag wird den Auftraggeber über eine erhebliche und dauerhafte Auflagenminderung informieren, sofern diese für den Auftrag wesentlich ist.

(4) Weitergehende Ansprüche richten sich nach Ziffer 12 (Haftung).

21. Werbeagenturen und Werbungsmittler

21.1 Provisionsgewährung

(1) Der Verlag gewährt Werbeagenturen und Werbungsmittlern eine Provision gemäß der jeweils gültigen Provisionsregelung des Verlages.

(2) Voraussetzung für den Provisionsanspruch ist, dass der Mittler

  • die gesamte Auftragsabwicklung übernimmt,
  • den Auftrag unmittelbar beim Verlag erteilt,
  • die Druckunterlagen direkt anliefert und
  • die Abrechnung mit dem Werbungtreibenden eigenverantwortlich durchführt.

(3) Ein Provisionsanspruch besteht nicht für Eigenanzeigen oder für Aufträge, bei denen der Mittler nicht die vollständige Abwicklung übernimmt.

21.2 Preisbindung

(1) Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, bei ihren Angeboten und Abrechnungen gegenüber den Werbungtreibenden die jeweils gültige Preisliste des Verlages zugrunde zu legen.

(2) Eine Weitergabe der vom Verlag gewährten Provision an den Auftraggeber ist nur zulässig, soweit dies mit den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Verlag und Mittler vereinbar ist.

22. Lokale Anzeigenpreise

(1) Für Anzeigen- und Beilagenaufträge von Inserenten mit Sitz im Verbreitungsgebiet der Zeitung gelten die in der jeweils gültigen Preisliste ausgewiesenen Grundpreise.

(2) Maßgeblich für die Einstufung ist der Unternehmenssitz des Auftraggebers, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(3) Bei Auftragserteilung über Werbeagenturen oder Werbungsmittler erfolgt die Berechnung auf Grundlage der jeweils gültigen Preisliste des Verlages.

23. Freistellung von Drittansprüchen

(1) Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für den Inhalt der von ihm gelieferten Anzeigen und Beilagen.

(2) Der Auftraggeber stellt den Verlag von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund des Inhalts oder der Gestaltung der Anzeige gegen den Verlag geltend gemacht werden. Dies umfasst auch die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung.

(3) Der Verlag ist nicht verpflichtet, Anzeigenaufträge auf mögliche Rechtsverletzungen zu prüfen. Eine Haftung des Verlages bleibt unberührt, sofern dieser die Rechtsverletzung zu vertreten hat.

(4) Werden Anzeigen nachträglich geändert oder sistiert, übernimmt der Verlag keine Haftung für Veröffentlichungen, die aufgrund bereits abgeschlossener Produktionsprozesse erfolgen, sofern den Verlag kein Verschulden trifft.

24. Preisänderungen

(1) Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise gemäß der jeweils aktuellen Preisliste des Verlages.

(2) Preisänderungen gelten nur für zukünftige Aufträge oder Anzeigenabschlüsse, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(3) Bei laufenden Rahmenverträgen können Preisänderungen nur für Anzeigen gelten, die nach Inkrafttreten der neuen Preisliste beauftragt werden, sofern keine abweichende vertragliche Regelung besteht.

25. Vorrang der Geschäftsbedingungen

(1) Für sämtliche Anzeigen- und Beilagenaufträge gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen des Verlages.

(2) Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Verlag ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.

26. Höhere Gewalt

(1) Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige unvorhersehbare, vom Verlag nicht zu vertretende Umstände (z. B. Streik, behördliche Anordnungen, Naturereignisse oder technische Ausfälle) berechtigen den Verlag, die Veröffentlichung von Anzeigen oder Beilagen für die Dauer der Störung auszusetzen oder zu verschieben.

(2) In diesen Fällen besteht keine Haftung des Verlages, sofern ihn kein Verschulden trifft.

(3) Dauert die Störung länger an, sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

27. Datenschutz

(1) Der Verlag verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers zur Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

(2) Weitere Informationen zur Datenverarbeitung, insbesondere zu Art, Umfang, Zweck und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung sowie zu den Rechten der betroffenen Personen, sind in der Datenschutzerklärung des Verlages abrufbar.